Der Verein 'Tierhilfe Spikyranch' e.V. ist durch die Bescheinigung
des Finanzamtes Lörrach 2006 als gemeinnützig anerkannt
worden
und von der Körperschaftssteuer befreit - Steuernummer:
11007 / 18907.
Die Gründungssitzung fand am 7.Februar 2006 statt.
Auf Wunsch erhalten Sie eine Spendenquittung.
Bis 200,- Euro reicht der Bankauszug.
Wir bitten bei Überweisung
die Adresse des Einzahlers anzugeben.
Vorstand:
Karin Zuckschwert - 55 b Rue de Strasbourg, 68490 Bantzenheim, France
Sonya Wyder-Leu - Jochweg 59, 7075 Churwalden/GR, Schweiz
Mitgliedschaft:
Mitgliedsbeitrag im Jahr - pro Person 30€ / 46,50 SFR
Bei Interesse an einer Mitgliedschaft oder für
aktive Mitarbeit
nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf: spikyranch@gmx.de
Telefon: 00333 89 81 94 80
Kopie der Satzung
Der Verein führt den Namen " Tierhilfe Spikyranch "e.V.
Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich im Dreiländereck
Deutschland - Die Schweiz
- Frankreich,
auf
Spanien und alle EU Länder.
1. Name und Sitz des Vereins
Der Tierschutzverein " Tierhilfe Spikyranch "e.V mit Sitz
in Kandern, verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er erlangt
Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister.
Nach Eintragung führt er den Zusatz " e.V."
2. Zweck
Zweck und Aufgabe des Vereins " Tierhilfe Spikyranch " e.V.
ist der Schutz des Tieres,
diese vor physischen und seelischen Schäden zu bewahren, bereits
erkrankten Tieren
eine Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen und für Tiere
aus dem Ausland ein
neues Zuhause zu suchen, wenn die Aufnahmekapazität vor Ort erschöpft
oder eine
Vermittlung vor Ort nicht möglich ist, oder die einzige Alternative
die Tötung der Tiere
ist.
Der Verein " Tierhilfe Spikyranch "e.V. ist selbstlos tätig,
er verfolgt keinerlei
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Die Rettung, Unterbringung, medizinische Versorgung bedürftiger,
verletzter und vom
Tode bedrohter Tiere/ Hunde auf den Tötungsstationen, sowie misshandelter,
herrenloser Tiere / Hunde, in unserem Tätigkeitsfeld. Die Vermittlung
an eine
Pflegestelle und/ oder direkt an eine neue Familie die vom Vorstand
oder vom Vorstand
autorisierten Mitgliedern, durch persönliche Gespräche ausgesucht
werden und eine
artgerechte und gewissenhafte Haltung des Tieres voraussetzen.
2.Der Tierschutzverein " Tierhilfe Spikyranch "e.V. sieht
es als seine Aufgabe, die
Öffentlichkeit auf die positiven Eigenschaften des Tieres hinzuweisen
und
Aufklärungsarbeiten in unserem Tätigkeitsfeld zu betreiben.
Die Ziele, Absichten und
Hintergründe unserer Einsätze der Bevölkerung zugänglich
zu machen und über den
internationalen Tierschutz aufzuklären.
Ziel des Vereines ist es, mit der Bevölkerung zusammen zu arbeiten,
ein besseres
Verständnis für die Tiere und im Zusammenleben mit den Tieren
zu ermöglichen und
Gesetze zum Schutz der Tiere umzusetzen.
Der Tierschutzverein " Tierhilfe Spikyranch "e.V. unterstützt
und fördert im Rahmen
seiner Möglichkeiten und berät in Fragen der Haustierhaltung,
sowie der klassischen
und/oder alternativen Erziehung .
3. Neutralität
Der Tierschutzverein "Tierhilfe Spikyranch e.V." ist politisch
und konfessionell neutral.
4. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vertretungsberechtigte Vorstand (Gesamtvorstand) nach Art 26
BGB
b) Der Kassenwart
c) Das erweiterte Gremium (Innerer Kreis)
d) Die Mitgliederversammlung
5. Vertretungsberechtigter Vorstand (Gesamt Vorstand) nach Art
26 BGB
Der Vorstand im Sinne des Art.26 BGB besteht aus:
a) Dem 1. Vorstand
b) Dem 2. Vorstand
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand nach Art:26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen
der Satzung
und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts
und oder zur
Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren
mit einfacher Mehrheit gewählt.
Gesamtsvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger
Nachfolger
ordnungsgemäß bestellt ist.
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich.
Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende
Vorstand bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgabe des
zurückgetretenen Gesamtvorstandmitgliedes.
Das Amt eines Gesamtvorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden
aus dem
Verein.
Die aktiven Vereinsmitglieder können ein Vorstandsmitglied abberufen,
wenn ihm grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung oder Verletzung
der Vereinssatzung nachgewiesen werden kann. (Aufgrund der sichtbaren
Beweislast
stimmen die aktiven Mitglieder über eine Abberufung ab.) Dabei
muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um diesen
Beschluss zu
fassen und das Amt des abgesetzten Vorstandmitgliedes neu zu besetzen.
Bis dahin übernimmt das verbleibende Vorstandsmitglied die Aufgabe
des
Gesamtvorstandes.
6. Erweitertes Gremium (Innerer Kreis)
Das erweiterte Gremium setzt sich zusammen aus:
a) Dem 1. Vorstand
b) Dem 2. Vorstand
c) Berater mit Stimmberechtigung
Bei schwierigen Entscheidungen hat der Vorstand das Recht das erweiterte
Gremium
einzuberufen, um die Situation zu diskutieren und Beschlüsse zu
fassen. Der Berater
hat in diesem Fall denselben Stimmanteil wie die Vorstände und
eine Entscheidung
kann durch Abstimmung beschlussfähig werden. Die Tätigkeit
des Beraters ist
ehrenamtlich.
Für das Amt des Beraters können sich aktive Mitglieder zur
Verfügung stellen oder
werden vom Vorstand angesprochen. Die Berater-Anwärter werden vom
Vorstand
ausgewählt und in Absprache mit ihnen, in der Mitgliederversammlung
vorgestellt.
Gewählt wird der Berater durch eine einfache Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. Der Berater wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt
und bleibt so
lange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß
gewählt wurde. Scheidet
der Berater aus, werden Entscheidungen vom Gesamtvorstand getroffen,
bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der ein
neuer Berater gewählt wird.
7. Mitgliedereintritt
Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person nach
Vollendung des
18. Lebensjahres, sowie juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren können Mitglieder werden sobald ein Erziehungsberechtigter
im selben Haushalt die Bürgschaft übernimmt.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Beitritt
ist schriftlich zu
erklären.
Es gibt die Möglichkeit zur
a) Aktiven Mitgliedschaft (Übernahme zugeteilter Aufgaben / Ämter
/ Funktionen und
Unterstützung des Vereines mit dem jährlichen Mitgliederbeitrag)
b) Passiven Mitgliedschaft (Unterstützung des Vereines mit dem
jährlichen
Mitgliederbeitrag)
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand.
Eine
Ablehnung braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung
wirksam.
Voraussetzungen eines Beitritts in den Tierschutzverein "Tierhilfe
Spikyranch" e.V.:
1. Die Anerkennung der Vereinssatzung
2. Ein persönliches Gespräch zwischen Antragsteller und dem
Gesamtvorstand
3. Der Antragsteller darf nicht bei einer tierquälerischen Aktivität
mitbeteiligt gewesen
sein. Bei Feststellen, auch nach Beitritt ist eine sofortige Ausschließung
aus dem Verein
die Folge, ohne weitere Anhörung in der Mitgliederversammlung
4. Der Antragsteller darf keiner illegalen Gruppe angehören die
Krawalle und Unruhe
stiften. Bei Feststellen dieser Aktivität ist ein sofortiger Ausschluss
aus dem Verein,
ohne weitere Anhörung die Folge
5. Der Antragsteller ist einverstanden, bei tierquälerischer Handlung
die er beobachtet
oder bei Wissen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, einzugreifen
und/oder
diese beim Vorstand zu melden .
8. Mitgliedsbeitrag
1.Es ist ein Mitgliedbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Gesamtvorstand
jeweils für das
kommende Geschäftsjahr festlegt.
2.Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen (bis spätestens
30. Dezember des
Vorjahres). Für das Eintrittsjahr ist der Mitgliedsbeitrag voll
zu entrichten.
9. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
d) Streichung aus der Mitgliederliste
1.Der freiwillige Austritt hat schriftlich an den 1.Vorstand zu erfolgen
2.Es ist keine Kündigungsfrist erforderlich
3.Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des erweiterten
Gremiums,
ohne Mitgliederversammlung, ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss
wird
schriftlich festgehalten und kann nicht von Außenstehenden beeinträchtigt
werden !
Auch nach Ausschließung steht es keinem öffentlich gerichtlichem
Vertreter zu, diesen
Entscheid anzufechten und/ oder eine Entschädigung in finanzieller
oder materieller Art
zu fordern!
Vor Entscheidung des erweiterten Gremiums, steht dem Mitglied kein Recht
auf
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit
des
Ausschließungsbeschlusses zu.
4.Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen
bei grobem
Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse,
ferner bei unehrenhaftem
Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines, bei destruktivem
Verhalten das den
Vereinszielen nicht förderlich ist, z.B. Unruhe stiften, intrigantes
Vorgehen, wiederholt
Probleme auslösen, die im Aufwand und Aufhebens nicht mehr im Verhältnis
mit dem
Thema / Ursache stehen, bei Feststellen von kriminellen, tierquälerischen,
illegalen
Aktivitäten und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlung
über
3 Monate nach Fälligkeit hinaus, ausgeschlossen werden.
10. Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich, 3 - 4 Wochen vor dem Versammlungstermin.
Die Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung der letzten Einladung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
der Vorstand sie
einberuft und/oder wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder die Einberufung
schriftlich vom Vorstand verlangen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) Die Planung und Organisation von Tierschutz Aktivitäten
b) Die Verteilung von Aufgaben, Ämtern, Funktionen
c) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung (1x
jährlich)
d) Die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder ( i.d.Regel alle 4 Jahre)
e) Die Wahl des Beraters ( i.d. Regel alle 2 Jahre)
f) Die Festsetzung des Beitrages und eventuell sonstiger Gebühren
(1 x jährlich)
g)Abstimmung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert
über 1000,-€
entscheidet die Mitgliederversammlung (Mehrheit)
h) Satzungsänderungen.
i) Auflösung des Vereins.
11. Patenschaften/Pflegestelle
1.Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der
Verein betreut, zu
übernehmen.
2.Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft.
3.Patenschaften werden in Form materieller und finanzieller Leistungen
des Paten für
das/die jeweiligen Tier/e übernommen.
4.Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Gesamtvorstand. Pflegestelle
ist eine
ausgesuchte, vorübergehende Unterbringung für Tiere, die noch
kein zu Hause haben.
12. Beschlussfassung
Beschlüsse werden im allgemeinen an Mitgliederversammlungen, mit
der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden, gefasst.
Der Vorstand entscheidet, bei welchen Beschlüssen auch schriftlich
Stimmen
abgegeben werden können, und kündet dies im Voraus an, mit
einer Fristsetzung bis
wann die Stimmen schriftlich beim Vorstand eingegangen sein müssen.
Stimmenthaltungen und oder ungültige Stimmen bleiben daher außer
Betracht.
Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen
der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigen kann.
Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.
13. Beurkundung der Beschlüsse
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Protokollführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
14. Zuwendung aus Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße
Zwecke eingesetzt. Alle
Mitglieder, aktiv oder passiv, arbeiten ehrenamtlich, sie erhalten keine
Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Hilfsmittel die aus der Vereinskasse finanziert
werden sollen,
werden jeweils in der Mitgliederversammlung besprochen und schriftlich
festgehalten.
15. Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
16. Finanzen
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in
der Weise
beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem
Leistungsvolumen
über 1`000 € hinaus, insbesondere für die Aufnahme von
Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
17. Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung
nichts
anderes beschließt, der amtierende 1. und 2.Vorstand des Vereins
als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden, unter Berücksichtigung der tierschützerischen
Aufgaben des
Vereins. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
18.Liquidation
Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung
des Vereins über die
Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt ,werden
die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
Die Liquidatoren vertreten
einzeln.
19. Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Kandern,
als Sitz
des Vereins, Gerichtsstand.
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